Waffenrecht

Leider kommt es in letzter Zeit immer wieder zu unnötigen Diskussionen und Abweichungen von dem Sollzustand was das Thema Waffen-Transport angeht.

Der Gesetzgeber hat dieses klar definiert. Jeder Verstoss dagegen kann mit hohen Geld- oder Freiheitsstrafen für den Transporteur und den Besitzer der Waffe geahndet werden.

Eine kleine Geschichte, ganz dem Motto, kann mir doch nicht passieren:
Wie schnell sieht man die Kelle zur allg. Verkehrskontrolle. “Bitte zeigen Sie mal ihren Verbandkasten und das Warndreieck.” Wohl jeder Kraftfahrzeugführer hat dieses schon einmal gehört.
Bei dem Blick in den Kofferraum entdecken die Beamten neben den geforderten Dingen eine unverschlossene Gewehrtasche mit einem KK-Gewehr und der dazugehörigen Munition daneben liegend. Weder der Fahrer noch die Mitfahrer können das Eigentumsverhältnis der Waffe klären, da sie keinen gültigen Transportschein bei sich haben.

Letztlich bleibt a) der Verstoss wegen unerlaubten Waffenbesitz und b) der Verstoss gegen die Waffen -Transportauflagen und c) ein weiterer Verstoss durch unsachgemässe Handhabung der Munition.

Auch WBK- und Jagdscheininhaber dürfen lediglich ihre eigenen Waffen von A nach B transportieren. Transportieren diese eine Vereinswaffe oder die eines Bekannten, ist der Transportschein und die Kopie der Waffenbesitzkarte ein zwingendes Begleitpapier.

Nachfolgend ein paar Merkblätter von Dietmar Piklaps, Referent f. WaffR NSSV:

Merkblatt: Transport von Schusswaffen und deren Munition

Merkblatt: Transportauflagen

Merkblatt: Aufbewahrung von Schusswaffen